|
Satzung
Inhalt
1. Name und Sitz des Vereins
2. Zweck
der Gesellschaft
3. Mitgliedschaft
4. Die
Organe der Gesellschaft
I. Die Mitgliederversammlung
II. Der
Vorstand
III. Rechnungsprüfer
IV. Kommissionen
und Delegationen
V. Außerordentliche
Versammlung der Gesellschaft
5. Satzungsänderungen
6. Bestimmungen
für die Auflösung der Gesellschaft
1. Name und Sitz des Vereins (nach
oben)
Der Name des Vereins lautet:
"Deutsche Gesellschaft für Protozoologie". Der
Sitz des Vereins ist Münster.
2. Zweck und Gemeinnützigkeit
der Gesellschaft (nach oben)
Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich
und unmittelbar - gemeinnützige - Zwecke im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenverordnung.
Zweck der Gesellschaft ist die Förderung aller wissenschaftlichen
Bestrebungen auf dem Gebiet der Protozoologie. Dazu dienen in
erster Linie Veranstaltungen von Zusammenkünften zu wissenschaftlichen
Diskussionen. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie
verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die
Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen
aus Mitteln der Gesellschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben,
die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
3. Mitgliedschaft (nach oben)
Die Gesellschaft besteht aus
aktiven Mitgliedern und Ehrenmitgliedern, außerdem kann
es fördernde Mitglieder geben. Aktives Mitglied kann auf
schriftliches Gesuch hin jeder auf dem Gebiet der Protozoologie
arbeitende Wissenschaftler werden. Die Mitgliedschaft wird gültig
mit der schriftlichen Bestätigung seitens der Geschäftsführung,
in jedem Fall aber erst nach Zahlung des Beitrages für das
laufende Jahr. Über die Aufnahme fördernder Mitglieder
entscheidet der Vorstand.
Ehrenmitglieder sollten hervorragende
Protozoologen mit einer als gesichert angesehenen wissenschaftlichen
Leistung sein. Sie sind von der Beitragszahlung befreit. Ihre
Zahl wird auf 10 beschränkt. Sie werden auf der Hauptversammlung
auf Antrag des Vorstandes bzw. von mindestens 20 Mitgliedern
in geheimer Abstimmung von mindestens zwei Drittel der abgegebenen
Stimmen gewählt. Mitgliedschaft und Ehrenmitgliedschaft
sind nicht auf Bürger der Bundesrepublik Deutschland beschränkt.
Die Mitgliedschaft endet durch
Tod, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus der
Gesellschaft. Der Austritt aus der Gesellschaft ist dem Vorstand
mindestens 3 Monate vor Beginn des neuen Kalenderjahres schriftlich
anzuzeigen. Die Streichung der Mitgliedschaft kann vom Vorstand
vorgenommen werden, wenn mehr als 2 aufeinander folgende Jahre
kein Mitgliedsbeitrag gezahlt wurde.
4. Die Organe der Gesellschaft
(nach
oben)
Organe der Gesellschaft sind:
I. Die Mitgliederversammlung (nach oben)
Die Mitgliederversammlung soll
in der Regel einmal jährlich, mindestes aber alle 3 Jahre
stattfinden. Einladungen dazu mit der Tagesordnung sollen bis
vier Wochen und müssen bis spätestens zwei Wochen vor
dem Termin an alle Mitglieder und Ehrenmitglieder von der Geschäftsführung
versandt werden. Die Mitgliederversammlung behandelt insbesondere
folgende Tagesordnungspunkte:
- 1 . Bestätigung des Protokolls
der letzten Sitzung
-
- 2. Jahresbericht des Präsidenten
mit anschließender Diskussion
-
- 3. Geschäfts- und Kassenbericht
(Bericht über das abgelaufene Kalenderjahr)
-
- 4. Bericht der beiden Rechnungsprüfer
-
- 5. Entlastung des Vorstandes
-
- 6. Genehmigung des Budgets und
Festsetzung des jährlichen Mitgliederbeitrages
-
- 7. Wahl des Vorstandes
-
- 8. Kommissionsberichte
-
- 9. Wahl von besonderen Kommissionen
-
- 10. Weitere Tagungsordnungspunkte
Anregungen zur Gestaltung der
Tagungsordnung sind an die Geschäftsführung zu richten.
Anträge von Mitgliedern auf Aufnahme von weiteren Tagungsordnungspunkten
sind jedoch nur zu berücksichtigen, wenn sie von mindestens
5 Mitgliedern schriftlich 5 Wochen vor der Versammlung bei der
Geschäftsführung eingegangen sind.
Die Versammlungen werden vom
Präsidenten und bei dessen Verhinderung von den weiteren
Vorstandsmitgliedern in der Reihenfolge ihrer Funktionsbenennung
gemäß Abschnitt II berufen und geleitet.
Die Protokolle sind vom Versammlungsleiter
und dem Geschäftsführer des Vereins zu unterschreiben.
Bei Verhinderung des Geschäftsführers hat der Versammlungsleiter
eine andere Person zur Protokollführung und zur Unterschrift
unter das Protokoll zu bestimmen.
Das Protokoll der Mitgliederversammlung
soll von der Geschäftsführung binnen sechs Wochen allen
Mitgliedern zugesandt werden.
II. Der Vorstand (nach oben)
Der Vorstand des Vereins im Sinne
des §26 BGB besteht aus:
- 1. Dem Präsidenten
-
- 2. Dem Vizepräsidenten
-
- 3. Dem Geschäftsführer
-
- 4. Dem Kassenwart. Dieser ist
auch Stellvertreter des Geschäftsführers.
Die Vorstandsmitglieder werden
aus dem Kreis der aktiven Mitglieder in getrennten Wahlgängen
von der Mitgliederversammlung gewählt. Erreicht ein Kandidat
im 1. Wahlgang die absolute- Mehrheit der abgegebenen Stimmen,
so ist er gewählt. Andernfalls werden die Vorstandsmitglieder
in zwei Wahlgängen gewählt. Im 2. Wahlgang stehen diejenigen
Personen zur Wahl, die im 1. Wahlgang die höchste und zweithöchste
Stimmenzahl erreicht haben. Geheime Wahl muß erfolgen,
wenn sie von mindestens drei Mitgliedern der Versammlung beantragt
wird.
Der Präsident führt
und repräsentiert die Gesellschaft, der Vizepräsident
steht ihm zur Seite und vertritt ihn gegebenenfalls. Der Geschäftsführer
leitet die Geschäfte der Gesellschaft, ihm zur Seite steht
der Kassenwart.
Zur Vertretung des Vereins sind
der Präsident und der Vizepräsident allein berechtigt.
Von den übrigen Vorstandsmitgliedern sind jeweils zwei gemeinschaftlich
zur Vertretung des Vereins berechtigt.
Die Amtsperiode eines Vorstandes
beginnt unmittelbar nach der Annahme der Wahl und endigt, vorbehaltlich
der Amtsniederlegung, mit wirksamer Berufung des Amtsnachfolgers.
Neue Vorstandswahlen finden alle 3 Jahre statt. Wiederwahl ist
möglich.
Bei frühzeitigem Ausscheiden
eines Vorstandsmitgliedes sind die übrigen Vorstandsmitglieder
berechtigt, von sich aus den Amtsnachfolger zu wählen oder
einzelne Vorstandsmitglieder mit zwei Ämtern zu betrauen.
Der gesamte Vorstand oder ein
einzelnes Vorstandsmitglied kann auf Antrag von mindestens zehn
Mitgliedern der Mitgliederversammlung mit mehr als der Hälfte
der abgegebenen Stimmen abgewählt werden. Die Abberufung
erfordert eine unmittelbar anschließende Neuwahl.
III. Rechnungsprüfer (nach oben)
Die Mitgliederversammlung wählt
für 3 Jahre 2 Rechnungsprüfer. Diesen sowie dem Präsidenten
und Vizepräsidenten muß der jährliche Kassenbericht
bis zum 1. Februar des darauffolgenden Jahres om Geschäftsführer
und dem Kassenwart vorgelegt werden. Die Rechnungsprüfer
sind unbegrenzt wiederwählbar.
IV. Kommissionen und Delegationen (nach oben)
Die Gesellschaft kann durch die
Mitgliederversammlung oder durch den Vorstand zur Lösung
bestimmter Aufgaben Kommissionen einsetzen und Delegationen zur
Vertretung auf wissenschaftlichen oder gesellschaftlichen Veranstaltungen
entsenden. Die Mitglieder der Kommissionen werden auf eine bestimmte
Zeit, maximal auf 3 Jahre, auf Vorschlag mit der einfachen Mehrheit
der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes gewählt (Wahlmodus
wie bei der Wahl der Vorstandsmitglieder). Die Kommissionen und
Delegationen organisieren ihre Arbeit kollegial nach eigenem
Ermessen.
V. Außerordentliche Versammlung der Gesellschaft (nach oben)
Auf schriftliches Verlangen von
mindestens einem Drittel der Mitglieder der Gesellschaft ist
der Vorstand verpflichtet, unter Angabe der Tagungsordnung eine
außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Eine
solche kann nötigenfalls auch durch die Mehrheit des Vorstandes
beschlossen werden.
5. Satzungsänderungen (nach oben)
Äderungen der Satzung können
nur in der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der
anwesenden Mitglieder erfolgen, entsprechende Anträge sind
- wie oben für die Tagungsordnungspunkte angegeben - frühzeitig
einzureichen. Alternativ-Vorschläge sind erlaubt. Die Anträge
sind mindestens 5 Wochen vor der Mitgliederversammlung von mindestens
10 Mitgliedern bei der Geschäftsführung einzureichen
und werden der Einladung zur Mitgliederversammlung beigefügt.
Bei der Bekanntgabe der Tagungsordnung und Einladung der Mitglieder
zur Versammlung genügt die Erwähnung des Tagesordnungspunktes
"Satzungsänderung" laut Anlage, ohne daß
die zu beschließende Änderung im einzelnen angegeben
werden muß.
6. Bestimmungen für die
Auflösung der Gesellschaft (nach oben)
Die Auflösung der Gesellschaft
kann als Tagungsordnungspunkt Nummer 1 von mindestens 10 Mitgliedern
oder der Mehrheit des Vorstandes beantragt werden. Wenn sich
mehr als zwei Drittel der bei der Mitgliederversammlung abgegebenen
Stimmen für eine Auflösung der Gesellschaft aussprechen,
ist der Vorstand gehalten, binnen 14 Tagen alle registrierten
Mitglieder innerhalb von 4 Wochen zu einer schriftlichen Entscheidung
über die Auflösung der Gesellschaft aufzurufen. Sprechen
sich mehr als zwei Drittel der schriftlich abgegebenen Mitgliedstimmen
für die Auflösung des Vereins aus, so ist diese binnen
14 Tagen vom Vorstand festzustellen und dem Vereinsregister anzumelden.
Das Vermögen fällt einer wissenschaftsfördernden
Organisation (vorzugsweise der Deutschen Forschungsgemeinschaft)
zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige
Zwecke zu verwenden hat.
(nach oben)
last update: 25.07.2011 |