DGP - Deutsche Gesellschaft für Protozoologie / German Society for Protozoology

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last update 2010.09.20

Satzung

Satzung

Inhalt
1. Name und Sitz des Vereins

2. Zweck der Gesellschaft
3. Mitgliedschaft
4. Die Organe der Gesellschaft
I. Die Mitgliederversammlung
II. Der Vorstand
III. Rechnungsprüfer
IV. Kommissionen und Delegationen
V. Außerordentliche Versammlung der Gesellschaft
5. Satzungsänderungen
6. Bestimmungen für die Auflösung der Gesellschaft



1. Name und Sitz des Vereins (nach oben)

Der Name des Vereins lautet: "Deutsche Gesellschaft für Protozoologie". Der Sitz des Vereins ist Münster.


2. Zweck und Gemeinnützigkeit der Gesellschaft (nach oben)

Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar - gemeinnützige - Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenverordnung. Zweck der Gesellschaft ist die Förderung aller wissenschaftlichen Bestrebungen auf dem Gebiet der Protozoologie. Dazu dienen in erster Linie Veranstaltungen von Zusammenkünften zu wissenschaftlichen Diskussionen. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


3. Mitgliedschaft (nach oben)

Die Gesellschaft besteht aus aktiven Mitgliedern und Ehrenmitgliedern, außerdem kann es fördernde Mitglieder geben. Aktives Mitglied kann auf schriftliches Gesuch hin jeder auf dem Gebiet der Protozoologie arbeitende Wissenschaftler werden. Die Mitgliedschaft wird gültig mit der schriftlichen Bestätigung seitens der Geschäftsführung, in jedem Fall aber erst nach Zahlung des Beitrages für das laufende Jahr. Über die Aufnahme fördernder Mitglieder entscheidet der Vorstand.

Ehrenmitglieder sollten hervorragende Protozoologen mit einer als gesichert angesehenen wissenschaftlichen Leistung sein. Sie sind von der Beitragszahlung befreit. Ihre Zahl wird auf 10 beschränkt. Sie werden auf der Hauptversammlung auf Antrag des Vorstandes bzw. von mindestens 20 Mitgliedern in geheimer Abstimmung von mindestens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen gewählt. Mitgliedschaft und Ehrenmitgliedschaft sind nicht auf Bürger der Bundesrepublik Deutschland beschränkt.

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus der Gesellschaft. Der Austritt aus der Gesellschaft ist dem Vorstand mindestens 3 Monate vor Beginn des neuen Kalenderjahres schriftlich anzuzeigen. Die Streichung der Mitgliedschaft kann vom Vorstand vorgenommen werden, wenn mehr als 2 aufeinander folgende Jahre kein Mitgliedsbeitrag gezahlt wurde.


4. Die Organe der Gesellschaft (nach oben)

Organe der Gesellschaft sind:


I. Die Mitgliederversammlung
(nach oben)

Die Mitgliederversammlung soll in der Regel einmal jährlich, mindestes aber alle 3 Jahre stattfinden. Einladungen dazu mit der Tagesordnung sollen bis vier Wochen und müssen bis spätestens zwei Wochen vor dem Termin an alle Mitglieder und Ehrenmitglieder von der Geschäftsführung versandt werden. Die Mitgliederversammlung behandelt insbesondere folgende Tagesordnungspunkte:

1 . Bestätigung des Protokolls der letzten Sitzung
 
2. Jahresbericht des Präsidenten mit anschließender Diskussion
 
3. Geschäfts- und Kassenbericht (Bericht über das abgelaufene Kalenderjahr)
 
4. Bericht der beiden Rechnungsprüfer
 
5. Entlastung des Vorstandes
 
6. Genehmigung des Budgets und Festsetzung des jährlichen Mitgliederbeitrages
 
7. Wahl des Vorstandes
 
8. Kommissionsberichte
 
9. Wahl von besonderen Kommissionen
 
10. Weitere Tagungsordnungspunkte

Anregungen zur Gestaltung der Tagungsordnung sind an die Geschäftsführung zu richten. Anträge von Mitgliedern auf Aufnahme von weiteren Tagungsordnungspunkten sind jedoch nur zu berücksichtigen, wenn sie von mindestens 5 Mitgliedern schriftlich 5 Wochen vor der Versammlung bei der Geschäftsführung eingegangen sind.

Die Versammlungen werden vom Präsidenten und bei dessen Verhinderung von den weiteren Vorstandsmitgliedern in der Reihenfolge ihrer Funktionsbenennung gemäß Abschnitt II berufen und geleitet.

Die Protokolle sind vom Versammlungsleiter und dem Geschäftsführer des Vereins zu unterschreiben. Bei Verhinderung des Geschäftsführers hat der Versammlungsleiter eine andere Person zur Protokollführung und zur Unterschrift unter das Protokoll zu bestimmen.

Das Protokoll der Mitgliederversammlung soll von der Geschäftsführung binnen sechs Wochen allen Mitgliedern zugesandt werden.


II. Der Vorstand
(nach oben)

Der Vorstand des Vereins im Sinne des §26 BGB besteht aus:

1. Dem Präsidenten
 
2. Dem Vizepräsidenten
 
3. Dem Geschäftsführer
 
4. Dem Kassenwart. Dieser ist auch Stellvertreter des Geschäftsführers.

Die Vorstandsmitglieder werden aus dem Kreis der aktiven Mitglieder in getrennten Wahlgängen von der Mitgliederversammlung gewählt. Erreicht ein Kandidat im 1. Wahlgang die absolute- Mehrheit der abgegebenen Stimmen, so ist er gewählt. Andernfalls werden die Vorstandsmitglieder in zwei Wahlgängen gewählt. Im 2. Wahlgang stehen diejenigen Personen zur Wahl, die im 1. Wahlgang die höchste und zweithöchste Stimmenzahl erreicht haben. Geheime Wahl muß erfolgen, wenn sie von mindestens drei Mitgliedern der Versammlung beantragt wird.

Der Präsident führt und repräsentiert die Gesellschaft, der Vizepräsident steht ihm zur Seite und vertritt ihn gegebenenfalls. Der Geschäftsführer leitet die Geschäfte der Gesellschaft, ihm zur Seite steht der Kassenwart.

Zur Vertretung des Vereins sind der Präsident und der Vizepräsident allein berechtigt. Von den übrigen Vorstandsmitgliedern sind jeweils zwei gemeinschaftlich zur Vertretung des Vereins berechtigt.

Die Amtsperiode eines Vorstandes beginnt unmittelbar nach der Annahme der Wahl und endigt, vorbehaltlich der Amtsniederlegung, mit wirksamer Berufung des Amtsnachfolgers. Neue Vorstandswahlen finden alle 3 Jahre statt. Wiederwahl ist möglich.

Bei frühzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes sind die übrigen Vorstandsmitglieder berechtigt, von sich aus den Amtsnachfolger zu wählen oder einzelne Vorstandsmitglieder mit zwei Ämtern zu betrauen.

Der gesamte Vorstand oder ein einzelnes Vorstandsmitglied kann auf Antrag von mindestens zehn Mitgliedern der Mitgliederversammlung mit mehr als der Hälfte der abgegebenen Stimmen abgewählt werden. Die Abberufung erfordert eine unmittelbar anschließende Neuwahl.


III. Rechnungsprüfer
(nach oben)

Die Mitgliederversammlung wählt für 3 Jahre 2 Rechnungsprüfer. Diesen sowie dem Präsidenten und Vizepräsidenten muß der jährliche Kassenbericht bis zum 1. Februar des darauffolgenden Jahres om Geschäftsführer und dem Kassenwart vorgelegt werden. Die Rechnungsprüfer sind unbegrenzt wiederwählbar.


IV. Kommissionen und Delegationen
(nach oben)

Die Gesellschaft kann durch die Mitgliederversammlung oder durch den Vorstand zur Lösung bestimmter Aufgaben Kommissionen einsetzen und Delegationen zur Vertretung auf wissenschaftlichen oder gesellschaftlichen Veranstaltungen entsenden. Die Mitglieder der Kommissionen werden auf eine bestimmte Zeit, maximal auf 3 Jahre, auf Vorschlag mit der einfachen Mehrheit der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes gewählt (Wahlmodus wie bei der Wahl der Vorstandsmitglieder). Die Kommissionen und Delegationen organisieren ihre Arbeit kollegial nach eigenem Ermessen.


V. Außerordentliche Versammlung der Gesellschaft
(nach oben)

Auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Drittel der Mitglieder der Gesellschaft ist der Vorstand verpflichtet, unter Angabe der Tagungsordnung eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Eine solche kann nötigenfalls auch durch die Mehrheit des Vorstandes beschlossen werden.


5. Satzungsänderungen (nach oben)

Äderungen der Satzung können nur in der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erfolgen, entsprechende Anträge sind - wie oben für die Tagungsordnungspunkte angegeben - frühzeitig einzureichen. Alternativ-Vorschläge sind erlaubt. Die Anträge sind mindestens 5 Wochen vor der Mitgliederversammlung von mindestens 10 Mitgliedern bei der Geschäftsführung einzureichen und werden der Einladung zur Mitgliederversammlung beigefügt. Bei der Bekanntgabe der Tagungsordnung und Einladung der Mitglieder zur Versammlung genügt die Erwähnung des Tagesordnungspunktes "Satzungsänderung" laut Anlage, ohne daß die zu beschließende Änderung im einzelnen angegeben werden muß.


6. Bestimmungen für die Auflösung der Gesellschaft (nach oben)

Die Auflösung der Gesellschaft kann als Tagungsordnungspunkt Nummer 1 von mindestens 10 Mitgliedern oder der Mehrheit des Vorstandes beantragt werden. Wenn sich mehr als zwei Drittel der bei der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen für eine Auflösung der Gesellschaft aussprechen, ist der Vorstand gehalten, binnen 14 Tagen alle registrierten Mitglieder innerhalb von 4 Wochen zu einer schriftlichen Entscheidung über die Auflösung der Gesellschaft aufzurufen. Sprechen sich mehr als zwei Drittel der schriftlich abgegebenen Mitgliedstimmen für die Auflösung des Vereins aus, so ist diese binnen 14 Tagen vom Vorstand festzustellen und dem Vereinsregister anzumelden. Das Vermögen fällt einer wissenschaftsfördernden Organisation (vorzugsweise der Deutschen Forschungsgemeinschaft) zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

(nach oben)

last update: 25.07.2011


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http://www.protozoologie.de