Satzung der Gesellschaft für Eukaryotische Mikrobiologie
1. Name und Sitz des Vereins
Der Name des Vereins lautet: “Gesellschaft für eukaryotische Mikrobiologie“
(vormals “Deutsche Gesellschaft für Protozoologie”).
Der Sitz des Vereins ist Münster. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Zweck und Gemeinnützigkeit der Gesellschaft
Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar – gemeinnützige – Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung. Zweck der Gesellschaft ist die Förderung aller wissenschaftlichen Bestrebungen auf dem Gebiet der Protistologie. Dazu dienen in erster Linie Veranstaltungen von Tagungen mit wissenschaftlichen Diskussionen. Zweck der Gesellschaft ist zudem die ideelle und materielle Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses in den protistologischen Disziplinen, sowie die Förderung der wissenschaftlichen Bestrebungen des Nachwuchses. Die Förderung erfolgt insbesondere durch Organisation von Vorträgen und anderen wissenschaftlichen Veranstaltungen mit Bezug zur Protistologie, durch Zuschüsse zu Forschungsreisen und Tagungen. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3. Mitgliedschaft
Die Gesellschaft besteht aus regulären Mitgliedern und Ehrenmitgliedern. Mitglied kann auf schriftliches Gesuch hin jede/r am Gebiet der Protistologie Interessierte werden. Die Mitgliedschaft wird gültig mit der schriftlichen Bestätigung seitens der Geschäftsführung, in jedem Fall aber erst nach Zahlung des Beitrages für das laufende Jahr. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig.
Ehrenmitglieder sollten hervorragende ProtistologInnen mit einer als gesichert angesehenen wissenschaftlichen Leistung sein. Sie sind von der Beitragszahlung befreit. Ihre Zahl wird auf 10 beschränkt. Sie werden auf der Hauptversammlung auf Antrag des Vorstandes bzw. von mindestens 20 Mitgliedern in geheimer Abstimmung von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gewählt. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus der Gesellschaft. Der Austritt aus der Gesellschaft ist dem Vorstand mindestens 3 Monate vor Beginn des neuen Kalenderjahres schriftlich anzuzeigen. Die Streichung der Mitgliedschaft kann vom Vorstand vorgenommen werden, wenn mehr als 2 aufeinander folgende Jahre kein Mitgliedsbeitrag gezahlt wurde.
4. Die Organe der Gesellschaft
Organe der Gesellschaft sind:
I. Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung soll in der Regel einmal jährlich, mindestens aber alle 3 Jahre stattfinden. Einladungen dazu mit der Tagesordnung sollen bis vier Wochen und müssen bis spätestens zwei Wochen vor dem Termin an alle Mitglieder und Ehrenmitglieder von der Geschäftsführung versandt werden. Die Mitgliederversammlung behandelt insbesondere folgende Tagesordnungspunkte:
1. Bestätigung des Protokolls der letzten Sitzung
2. Jahresbericht des Präsidenten/der Präsidentin mit anschließender Diskussion
3. Geschäfts- und Kassenbericht (Bericht über das abgelaufene Kalenderjahr)
4. Bericht der beiden RechnungsprüferInnen
5. Entlastung des Vorstandes
6. Genehmigung des Budgets und Festsetzung des jährlichen Mitgliederbeitrages
7. Wahl des Vorstandes
8. Kommissionsberichte
9. Wahl von besonderen Kommissionen
10. Weitere Tagungsordnungspunkte
Weitere Tagesordnungspunkte können vom Vorstand auch kurzfristig ergänzt werden. Weitere Anregungen zur Gestaltung der Tagungsordnung sind an die Geschäftsführung zu richten. Anträge von Mitgliedern auf Aufnahme von weiteren Tagungsordnungspunkten sind jedoch nur zu berücksichtigen, wenn sie schriftlich 4 Wochen vor der Versammlung bei der Geschäftsführung eingegangen sind.
Die Versammlungen werden vom Präsidenten/von der Präsidentin und bei dessen/deren Verhinderung von den weiteren Vorstandsmitgliedern in der Reihenfolge ihrer Funktionsbenennung gemäß Abschnitt II berufen und geleitet.
Die Protokolle sind vom Versammlungsleiter/von der Versammlungsleiterin und dem/der GeschäftsführerIn des Vereins zu unterschreiben. Bei Verhinderung des/der GeschäftsführerIn hat der/die VersammlungsleiterIn eine andere Person zur Protokollführung und zur Unterschrift unter das Protokoll zu bestimmen.
Das Protokoll der Mitgliederversammlung soll von der Geschäftsführung im laufenden Kalenderjahr und spätestens mit der Einladung zur darauffolgenden Mitgliederversammlung allen Mitgliedern zugesandt werden.
II. Der Vorstand
II.1 Geschäftsführender Vorstand
Der geschäftsführende Vorstand des Vereins im Sinne des §26 BGB besteht aus:
1. Dem Präsidenten/der Präsidentin
2. Dem Vizepräsidenten/der Vizepräsidentin
3. Dem Geschäftsführer/der Geschäftsführerin
4. Dem Kassenwart/der Kassenwartin. Diese/r ist auch StellvertreterIn des/der GeschäftsführerIn.
Die Vorstandsmitglieder werden aus dem Kreis der aktiven Mitglieder in getrennten Wahlgängen von der Mitgliederversammlung gewählt. Erreicht ein/e KandidatIn im 1. Wahlgang die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen, so ist er/sie gewählt. Andernfalls werden die Vorstandsmitglieder in zwei Wahlgängen gewählt. Im 2. Wahlgang stehen diejenigen Personen zur Wahl, die im 1. Wahlgang die höchste und zweithöchste Stimmenzahl erreicht haben. Geheime Wahl muss erfolgen, wenn sie von mindestens einem Mitglied der Versammlung beantragt wird.
Der Präsident/die Präsidentin führt und repräsentiert die Gesellschaft, der Vizepräsident/die Vizepräsidentin steht ihm/ihr zur Seite und vertritt ihn/sie gegebenenfalls. Der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin leitet die Geschäfte der Gesellschaft, ihm/ihr zur Seite steht der Kassenwart/die Kassenwartin.
Zur Vertretung des Vereins sind der Präsident/die Präsidentin und der Vizepräsident/die Vizepräsidentin allein berechtigt. Von den übrigen Vorstandsmitgliedern sind jeweils zwei gemeinschaftlich zur Vertretung des Vereins berechtigt.
Die Amtsperiode eines Vorstandes beginnt unmittelbar nach der Annahme der Wahl und endet, vorbehaltlich der Amtsniederlegung, mit wirksamer Berufung des Amtsnachfolgers/der Amtsnachfolgerin. Neue Vorstandswahlen finden alle 3 Jahre statt. Wiederwahl ist möglich.
Bei frühzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes sind die übrigen Vorstandsmitglieder berechtigt, von sich aus den Amtsnachfolger/die Amtsnachfolgerin zu wählen oder einzelne Vorstandsmitglieder mit zwei Ämtern zu betrauen.
Der gesamte Vorstand oder ein einzelnes Vorstandsmitglied kann auf Antrag von mindestens zehn Mitgliedern der Mitgliederversammlung mit mehr als der Hälfte der abgegebenen Stimmen abgewählt werden. Die Abberufung erfordert eine unmittelbar anschließende Neuwahl.
Zu den Aufgaben des Vorstandes gehört die Unterstützung von Maßnahmen zur Nachwuchsförderung.
II.2 Erweiterter Vorstand
Der erweiterte Vorstand umfasst den Vorstand und BeisitzerInnen, die von der Mitgliederversammlung bestimmt werden. Die Wahl der BeisitzerInnen wird gemeinsam mit den Wahlen des Vorstandes nach den dort festgelegten Modalitäten durchgeführt.
III. RechnungsprüferInnen
Die Mitgliederversammlung wählt für 3 Jahre 2 RechnungsprüferInnen. Diesen sowie dem Präsidenten/der Präsidentin und dem Vizepräsidenten/der Vizepräsidentin muss der jährliche Kassenbericht mindestens zwei Wochen vor der nächsten regulären Mitgliederversammlung vom Geschäftsführer/von der Geschäftsführerin und dem Kassenwart/der Kassenwartin vorgelegt werden. Die RechnungsprüferInnen sind unbegrenzt wiederwählbar.
IV. Kommissionen und Delegationen
Die Gesellschaft kann durch die Mitgliederversammlung oder durch den Vorstand zur Lösung bestimmter Aufgaben Kommissionen einsetzen und Delegationen zur Vertretung auf wissenschaftlichen oder gesellschaftlichen Veranstaltungen entsenden. Die Mitglieder der Kommissionen werden auf eine bestimmte Zeit, maximal auf 3 Jahre, auf Vorschlag mit der einfachen Mehrheit der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes gewählt (Wahlmodus wie bei der Wahl der Vorstandsmitglieder). Die Kommissionen und Delegationen organisieren ihre Arbeit kollegial nach eigenem Ermessen.
V. Außerordentliche Versammlung der Gesellschaft
Auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Drittel der Mitglieder der Gesellschaft ist der Vorstand verpflichtet, unter Angabe der Tagungsordnung eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Eine solche kann nötigenfalls auch durch die Mehrheit des Vorstandes beschlossen werden.
5. Satzungsänderungen
Änderungen der Satzung können nur in der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erfolgen, entsprechende Anträge sind - wie oben für die Tagungsordnungspunkte angegeben – frühzeitig einzureichen. Alternativ-Vorschläge sind erlaubt. Die Anträge sind mindestens 5 Wochen vor der Mitgliederversammlung von mindestens 10 Mitgliedern bei der Geschäftsführung einzureichen und werden der Einladung zur Mitgliederversammlung beigefügt. Bei der Bekanntgabe der Tagungsordnung und Einladung der Mitglieder zur Versammlung genügt die Erwähnung des Tagesordnungspunktes “Satzungsänderung” laut Anlage, ohne dass die zu beschließende Änderung im Einzelnen angegeben werden muss.
6. Bestimmungen für die Auflösung der Gesellschaft
Die Auflösung der Gesellschaft kann als Tagungsordnungspunkt Nummer 1 von mindestens 10 Mitgliedern oder der Mehrheit des Vorstandes beantragt werden. Wenn sich mehr als zwei Drittel der bei der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen für eine Auflösung der Gesellschaft aussprechen, ist der Vorstand gehalten, binnen 14 Tagen alle registrierten Mitglieder innerhalb von 4 Wochen zu einer schriftlichen Entscheidung über die Auflösung der Gesellschaft aufzurufen. Sprechen sich mehr als zwei Drittel der schriftlich abgegebenen Mitgliedstimmen für die Auflösung des Vereins aus, so ist diese binnen 14 Tagen vom Vorstand festzustellen und dem Vereinsregister anzumelden. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an die ISOP (International Society of Protistology).